Diese Bedingungen gelten für unsere Vermietungen von Baumaschinen und Baugeräten samt Zubehör. Abweichungen hiervon sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
Allgemeine Bestimmungen (für alle Rechtsgeschäfte): Unsere Angebote sind freibleibend. Der Lungauer Baumaschinenverleih ist berechtigt vom abgeschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Die Preise/Mieten/Entgelte sind zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. Angebote und Angaben über Preise, Mieten, Entgelte, Leistungen und Lieferungen sind für uns nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung sind Rechnungsbeträge mit Rechnungserhalt und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB unbeschadet darüber hinausgehenden Schadenersatzes und sämtliche Mahn- und Inkasssokosten zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung sind unsere Warenlieferungen unser Eigentum. Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Bei Vorliegen eines groben Verschuldens sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe der jeweiligen Auftragssumme begrenzt. Schadenersatzansprüche für Mängelfolgeschäden und entgangenen Gewinn sind in jedem Fall ausgeschlossen. Für gebrauchte Baumaschinen und Geräte leisten wir keine Gewähr. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig. Erfüllungsort ist Tamsweg. Gerichtsstand ist ausschließlich das für Unternberg zuständige Gericht. Es gilt das Recht der Republik Österreich.
1. Mietgegenstand: Der Mietgegenstand ist im Mietlieferschein beschrieben. Der Mietgegenstand ist unser Eigentum. Eine Untervermietung oder Verleihung ist dem Mieter untersagt.
2. Vertragsdauer: Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung, der Übergabe an einen Frachtführer oder der Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Halbe Tage bleiben unberücksichtigt. Wird der Mietgegenstand nicht zeitgerecht zurückgestellt, ist der Mieter verpflichtet ein Benützungsentgelt mindestens in der Höhe des bisherigen Mietzinses zu entrichten, unbeschadet darüber hinausgehender Schadenersatzforderungen.
3. Gefahrenübergang: Der Mieter trägt alle mit dem Mietgegenstand verbundenen Gefahren und Risiken ab Abholung, Übergabe an einen Frachtführer oder Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt bis zur Rückstellung an den Vermieter.
4. Mietzins: Die im Vorhinein und ohne jeden Abzug fällige Miete zzgl. Mehrwertsteuer gilt für einen Betrieb von max. 8 Stunden pro Arbeitstag. Die Miete ist in voller Höhe auch dann zu bezahlen, wenn die Betriebszeit nicht ausgenützt wird. Verrechnet werden Arbeitstage, im Weiteren Miettage genannt. Der Lungauer Baumaschinenverleih verrechnet bis einschließlich des 4. Miettages den Tagessatz. Ab dem 5. Miettag kommt der Wochen-Tagessatz zur Anwendung, ab dem 20. Miettag der Monats-Tagessatz. Eine Verwendung des Mietgegenstandes über eine Betriebszeit von acht Stunden pro Arbeitstag hinausgehend ist nur mit vorausgehender schriftlicher Zustimmung des Vermieters und bei Zahlung eines entsprechend erhöhten Mietzinses möglich. Bei einer sechs Monate übersteigenden Mietdauer ist die Miete wertgesichert nach dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 (Basiszahl Monat des Vertragsabschlusses) zu entrichten. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage im Rückstand oder ging ein vom Mieter übergebener Wechsel bzw. Scheck zu Protest, so sind wir berechtigt, die Mietsache ohne Mahnung und Fristsetzung auf Kosten des Mieters abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die uns aus der Mietvereinbarung zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
5. Nebenkosten: Mietvertragsgebühr, Kosten für Ver- und Entladung, Transportkosten für Hin- und Rücklieferung, Betriebsstoff, Personalkosten für Einschulung und Betrieb, Versicherung sowie sonstige Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
6. Übergabe, Abnahme, Mängelrüge: Der Vermieter hat den Mietgegenstand in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Der Mieter hat den Mietgegenstand im selben Zustand an den Vermieter zurückzustellen. Vor Versendung oder bei Übernahme des Gerätes ist sowohl bei der Anlieferung als auch bei der Rücklieferung ein Zustandsbericht anzufertigen und von den Vertragsteilen zu unterfertigen. Etwaige Mängel sind in den Zustandsbericht aufzunehmen. Unterbleibt die Aufnahme eines Zustandsberichtes, gilt das Gerät als vertragsmäßig geliefert bzw. zurückgestellt. Verborgene Mängel müssen binnen 14 Tagen nach Anlieferung bzw. Rücklieferung dem Vermieter bzw. dem Mieter mitgeteilt werden. Spätere Reklamationen können nicht mehr geltend gemacht werden. Wird das Gerät in einem Zustand, welcher einer vertragsgemäßen Benützung nicht entspricht, zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, welche für die Beschaffung der Ersatzteile und die Reparatur notwendig ist. Die mit der Ersatzteilbeschaffung und Reparatur entstehenden Kosten sind in der geschätzten Höhe dem Mieter vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben.
7. Pflichten des Mieters: Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur am Standort in der vereinbarten Betriebsdauer (Einschichtbetrieb 8 Stunden pro Arbeitstag) betriebsgewöhnlich unter Wahrung aller Sorgfaltspflichten zu verwenden. Bedienungshinweise und Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind unbedingt zu beachten. Die vorgeschriebenen Servicearbeiten sind Sache des Vermieters, jedoch vom Mieter rechtzeitig anzuzeigen. Auftretende Schäden sind dem Vermieter unverzüglich bekanntzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
8. Haftung:
8.1. Der Mieter haftet für jede Beschädigung und den Verlust des Mietgegenstandes während der Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch Verschulden des Mieters, seiner Leute, beigestelltem Personal oder sonstiger Dritter oder durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse zB Unfall, höhere Gewalt, etc. verursacht worden ist.
8.2. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verpflichtet sich der Mieter, eine alle Risiken abdeckende Versicherung so rechtzeitig abzuschließen, dass während der Mietdauer ein alle Risiken abdeckender Versicherungsschutz gegeben ist. Auf Verlangen hat der Mieter den aufrechten Bestand einer solchen Versicherung durch Vorweis der Polizze dem Vermieter dies nachzuweisen. Der Vermieter ist berechtigt auf Kosten des Mieters die Versicherung abzuschließen, wenn der Mieter den Versicherungsschutz nicht nachweisen kann.
8.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, auch nicht aus der Produkthaftung, die durch Benützung des Mietgegenstandes durch den Mieter, seine Leute oder Dritte entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter schad- und klaglos zu halten, wenn der Vermieter wegen derartiger Schäden und Folgeschäden haftbar gemacht wird.
8.4. Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, insbesondere wegen Unbenutzbarkeit des Mietgegenstandes und entgangenem Gewinn. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Zur Inbetriebsetzung des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der Mieter bei Bedarf einen Fachmann gegen Erstattung der Kosten anzufordern.
9. Reparaturen:
9.1. Alle Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstandes sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisung des Vermieters zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Mieter auf seine Kosten beim Vermieter zu beziehen. Sollte bei einer Kontrolle vom Vermieter festgestellt werden, dass die Servicetermine nicht oder verspätet angezeigt wurden, ist der Vermieter berechtigt, daraus resultierende Schäden vom Mieter ersetzt zu verlangen.
9.2. Die aus der normalen Abnützung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten des Vermieters. Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung und Nichteinhaltung der Servicepflichten sind auf Kosten des Mieters zu beheben. Sollte ein Gerät nicht gemäß Punkt 8.2 versichert sein, geht eine strittige Reparatur zu Lasten des Mieters.
10. Personal: Das vom Vermieter bereitgestellte Personal gilt als Erfüllungsgehilfe des Mieters. Die Obsorge für dieses Personal trifft den Mieter.
11. Vertragsauflösung: Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner unkündbar. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Briefs binnen 14 Tagen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters sofort abzuholen und der Mieter verpflichtet, Schadenersatz mindestens in der Höhe der entgangenen Mieten zu leisten.
12. Mietvertragsgebühr: Die Mietverträge sind gemäß § 3 Abs. 4 GebG 1957 lt. Bescheid des Finanzamtes Tamsweg zu vergebühren. Die Vertragsgebühr für Mietverträge beträgt 1% des vereinbarten Mietzinses.
Werkstatt + Fuhrpark:
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